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Pferderecht: Gläubigerrechte beim mangelhaften Pferdekauf
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Ist ein gekauftes Pferd mangelbehaftet und hat der Schuldner dies zu vertreten, stehen dem Gläubiger verschiedenste Rechte zu. Zu beachten ist, dass der Verkäufer zunächst nahezu immer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss, bevor weitere Rechte geltend gemacht werden können. Dabei hat der Käufer grundsätzlich die Wahl zwischen Lieferung einer mangelfreien Sache und der Beseitigung des Mangels. Wenn es um einen Schadensersatz geht, hat der Käufer nach erfolgloser Nacherfüllung grundsätzlich die Wahl zwischen dem sog. großen und kleinen Schadensersatz.

Vom großen Schadensersatz wird gesprochen, wenn der Käufer die Kaufsache aufgrund ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt und dafür Schadensersatz für die Nichterfüllung des ganzen Vertrags verlangt. Dafür muss die Pflichtverletzung des Schuldners „erheblich“ sein.

Vom kleinen Schadensersatz ist dagegen die Rede, wenn der Käufer die mangelbehaftete Kaufsache behält und den Wertunterschied zu einer mangelfreien Kaufsache geltend macht. Für den kleinen Schadensersatz ist jede Pflichtverletzung des Verkäufers ausreichend, diese muss also nicht „erheblich“ sein.

Der Schadensersatz statt der Leistung ist einschlägig, wenn der Mangel durch eine hypothetische Nacherfüllung beseitigt werden würde. Würde diese gedachte Nacherfüllung den Schaden nicht beseitigen – etwa weil dieser durch die verzögerte mangelfreie Lieferung unwiderruflich bereits entstanden ist – handelt es sich um einen Fall des Schadensersatzes neben der Leistung.

Unter den oben genannten Umständen sind auch die Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt, sodass der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann. Als Rechtsfolge sieht das Gesetz die Rückgewähr der aus dem Vertrag empfangenen Leistungen vor, sprich Kaufpreisrückzahlung und Rückgabe der Kaufsache.

Der Gläubiger kann den Kaufpreis auch – je nach Erheblichkeit des Mangels - mindern. Bei einer Minderung auf Null ist die Kaufsache zurückzugeben. Der Käufer muss sich allerdings zwischen Rücktritt und Minderung entscheiden.




§ 284 BGB bietet eine Alternative, die der Käufer nur anstelle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung wählen kann. Sie gibt ihm einen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen. Diese Aufwendungen sind freiwillige Ausgaben, die der Käufer im Vertrauen auf die vertragsgemäße Leistung getätigt hat und die sich wegen der nicht vertragsgemäßen Leistung als nutzlos erweisen. Ein Beispiel wäre der auf das Pferd angepasste Sattel. Die Rechtsprechung billigt dem Käufer aber auch Ersatz für Futter-, Tierarzt-, Unterbringungs-, Hufschmied-, Beritt- und Versicherungskosten zu (u.a. LG Münster, Urteil vom 17.08.2007, Az. 011 O 301/06).

Nicht unter § 284 BGB fallen dagegen entgangene Gewinne aus einem anderen Geschäft, etwa aus der Zucht, was aber nicht bedeutet, dass der Gläubiger diese nicht im Rahmen der Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Im Konkurrenzverhältnis zum Rücktritt hat der Käufer die Wahl, ob er eine Rückabwicklung nach den Rücktrittsvorschriften oder nach Maßgabe des § 284 BGB einen Ersatz seiner bereits geleisteten Aufwendungen wünscht.

Für eine unmögliche Freizeit- oder Turniernutzung, mithin „entgangene Reitfreude“, gibt es aber nichts. Nur ein Berufsreiter kann Schadensersatz für die verhinderte Nutzung des Pferdes verlangen, wenn ihm hierdurch Einnahmen, bspw. über verhinderte Werbung für die eigene Reitkunst und somit Beritt- oder Unterrichtsaufträge, entgingen – sofern er dies nachweisen kann.


Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind. Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.

 




Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates oder in sonst berufsrechtlich zulässiger Weise.

Frank Richter
Rechtsanwalt

Kastanienweg 75a
69221 Dossenheim
Telefonnummer 06221/727-4619
Faxnummer 06221/727-6510
www.richterrecht.com.




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Quelle RA Frank Richter, www.richterrecht.com

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